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Schweizer GmbH’s​

Seit der Aktienrechtsreform Anfang der 90er Jahre hat sich die Verbreitung von GmbH’s in der Schweiz enorm erhöht. Die GmbH gilt heute als valable Alternative zu den verschiedenen Formen von Personengesellschaften. So werden heute im Verhältnis zu den gesamten Gründungen weniger Einzelfirmen oder Kollektivgesellschaften gegründet. Auch bei kleinst Aktiengesellschaften ist die GmbH eine gefragte Alternative.

Zur Errichtung einer GmbH benötigt man ein Mindestkapital von CHF 20.000.-. Es wird Stammkapital genannt und kann in Form von Bargeld durch Hinterlegung bei einer Schweizer Bank oder in Form einer Sacheinlage (z.B Mobilien, Warenlager) eingebracht werden. Das Stammkapital muss im Gegensatz zur AG bereits bei der Gründung vollständig einbezahlt sein. Nach erfolgter Gründung und Eintragung im Handelsregister, kann die Gesellschaft über das einbezahlte Kapital verfügen.
Zur Gründung einer GmbH braucht es eine oder mehrere natürliche und/ oder juristische Personen. Die Verteilung der Stammanteile unter den Gesellschaftern ist frei.
Es muss mindestens ein Geschäftsführer bestimmt werden. Der Geschäftsführer muss nicht zwingend Gesellschafter sein. Mindestens ein Geschäftsführer muss in der Schweiz wohnhaft und einzelzeichnungsberechtigt sein.
Die GmbH benötigt keine Revisionsstelle, falls weniger als 10 Vollzeitstellen vorhanden sind.
Die Gründung der Gesellschaft hat öffentlich beurkundet zu werden und bis zur Eintragung im Handelsregister und Publikation im SHAB ist je nach Kanton mit einer Frist von 5 bis 15 Tagen seit der notariellen Gründerversammlung zu rechnen.

Besitzer der Gesellschaft sind die Halter der Stammanteile. Die Übertragung der Stammanteile bedarf der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung im Handelsregister.
Die Besitzverhältnisse sind öffentlich ersichtlich.

Die Haftung von Verbindlichkeiten bei der GmbH beschränkt sich auf das Kapital der Gesellschaft. Wurde die Gesellschaft voll liberiert, so haftet der Gesellschafter höchstens noch im Rahmen eines eventuell bestehenden Darlehens von der Gesellschaft mit seinem privaten Vermögen. Ist die GmbH nur teilliberiert, so hat der Gesellschafter das nicht einbezahlte Stammkapital nachträglich einzubringen. Im Rahmen von einer Verantwortlichkeitsklage kann eine Haftung auf die Geschäftsführung ausgedehnt werden.
Für unbezahlte AHV-Beiträge, Verrechnungssteuerabgaben und direkte Bundessteuer kann die Geschäftsführung solidarisch haftbar gemacht werden, soweit die Geschäftsführung für die Bezahlung dieser Beiträge für die GmbH verantwortlich war.

Da man bei der GmbH lediglich ein Kapital von CHF 20`000.- benötigt, ist dies der Hauptvorteil einer
GmbH gegenüber der AG. Weiter kann es Gründe geben, bei denen die Eigentümer gegen aussen für jeden ersichtlich erscheinen möchten. Die ist bei der GmbH durch die zwingende Eintragung der Gesellschafter beim Handelsregister gegeben.

Anderseits ist die Bonität und das Ansehen einer GmbH sicherlich der AG gegenüber unterlegen.
Problematisch stellt sich bei der GmbH der Wechsel der Besitzverhältnisse dar. Jede Änderung bedarf der Eintragung im Handelsregister. Die Besitzverhältnisse liegen offen. Durch diese erschwerte Übertragung der Anteile ist die GmbH kaum für ein grösseres Unternehmen geeignet. Zudem können sich bei einer GmbH die öffentlich ersichtlichen Eintragungen von Gesellschafter und Geschäftsführer als grosses Problem erweisen. Diese Eintragungen haben, im Gegensatz zur AG, beispielsweise Auswirkungen auf einen allfälligen Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen oder auf das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht als Privatperson.